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Schriftliche Rüge und zwei Jahre Antragssperre

Veröffentlicht am:16.03.2018
Veröffentlicht von:Marco Finetti
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Kategorie:Wissenschaftspolitik
Buntes aus der Wissenschaft
Übersicht:

Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen Wissenschaftler wegen Plagiats

Beschreibung:

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten von Antragstellern. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungsorganisation für die Wissenschaft in Deutschland beschloss auf seiner Sitzung am 16. März 2018 in Bonn auf Vorschlag des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine „schriftliche Rüge“ und den „Ausschluss von der Antragsberechtigung für zwei Jahre“ gegen einen Wissenschaftler.

Der Wissenschaftler hatte bei der DFG einen Förderantrag eingereicht, bei dem im Rahmen der Begutachtung nahezu wortgleiche Übernahmen wesentlicher Teile aus einem anderen Förderantrag ohne entsprechende Kennzeichnung auffielen; dieser andere Antrag war von der begutachtenden Person selbst bei einer anderen Förderorganisation eingereicht und von dieser bewilligt worden. Die daraufhin von der DFG eingeleitete Untersuchung bestätigte die Übernahmen.

Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter dem Vorsitz von DFG-Generalsekretärin Prof. Dorothee Dzwonnek bewertete dies als Plagiat und damit als wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Der Antragsteller hätte seinen Antrag korrekt und unter Kennzeichnung der Ideen anderer stellen müssen, da dies ein elementarer Grundsatz wissenschaftlichen Arbeitens sei. Aber auch und insbesondere als bereits erfahrener Antragsteller bei der DFG habe er nach den Grundsätzen der guten wissenschaftlichen Praxis handeln müssen. Mit seiner Antragstellung habe er sich verpflichtet, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

Als geeignete und angemessene Maßnahme gemäß der Verfahrensordnung erachtete der Ausschuss eine „schriftliche Rüge“ und den „Ausschluss von der Antragsberechtigung für zwei Jahre“. Dem schloss sich der Hauptausschuss an. Diesen Maßnahmen stand auch nicht entgegen, dass der Wissenschaftler inzwischen nicht mehr in der universitären Forschung tätig ist und deshalb seinen Antrag zwischenzeitlich bereits zurückgezogen hatte. „An dem Plagiat selbst ändert dies nichts“, betonte die DFG-Generalsekretärin nach der Entscheidung des Hauptausschusses. „Generell ist wissenschaftliches Fehlverhalten keine Frage des Verbleibs in der Forschung oder des Ausscheidens aus ihr und muss auch unabhängig davon untersucht und erforderlichenfalls geahndet werden.“

Weiterführende Informationen

Medienkontakt: Marco Finetti, Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DFG, Tel. +49 228 885-2230, marco.finetti@dfg.de

Fachliche Ansprechpartnerin in der DFG-Geschäftsstelle: Dr. Kirsten Hüttemann, Stab Wissenschaftliche Integrität, Tel. +49 228 885-2827, kirsten.huettemann@dfg.de