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Bienenschutzvorgaben berücksichtigt

Veröffentlicht am:12.02.2021
Veröffentlicht von:Harald Händel
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Kategorie:Buntes aus der Wissenschaft
Übersicht:

BVL weist Vorwürfe von Interessenverbänden zurück

Beschreibung:

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist die Behauptung der Aurelia Stiftung und des Erwerbs Imker Bundes zurück, im Zusammenhang mit der Zulassungsverlängerung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid würde gegen EU-Bestimmungen zum Schutz von Bienen und Umwelt verstoßen.

Der Wirkstoff Acetamiprid ist in der EU mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 vom 24. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2033 erneut genehmigt worden. Eine Zulassung von Acetamiprid-haltigen Pflanzenschutzmitteln ist folglich rechtlich zulässig. Die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung folgenden Überprüfungen der bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff dauern an.

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid werden insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen, Bienen und andere Bestäuber-Insekten berücksichtigt. Eine Risikobewertung dazu hat ergeben, dass bei Verwendung der Pflanzenschutzmittel unter den vorgegebenen strengen Auflagen eine unannehmbare Auswirkung auf Honigbienen ausgeschlossen werden kann.

Da einige Bestäuber-Arten sensitiver als die Honigbiene auf Pflanzenschutzmittel reagieren, erteilt das BVL seit dem Jahr 2012 eine besondere Auflage zum Schutz von Wildbienen, wenn die Risikobewertung ergibt, dass ein Mittel als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft werden muss. So sollte die Anwendung vermieden werden oder diese insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. Diese Auflage stellt eine Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, mit der der in der Wirkstoffgenehmigung von Acetamiprid geforderte Schutz von Bestäubern Rechnung getragen wird.

Aktuell sind in Deutschland 13 Pflanzenschutzmittel regulär mit dem Wirkstoff Acetamiprid zugelassen (einschl. Vertriebserweiterungen). Anwendungen von Acetamiprid-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind in Raps, Kartoffeln, Zuckermais, Kernobst, Zierpflanzen, diversen Obst- und Gemüsekulturen, darunter auch Spargel, zugelassen.

Zu den offenen Briefen von Interessenverbänden bzw. Vereinen hat das BVL ausführlich Stellung genommen:

https://www.bvl.bund.de/Fokusmeldung-Neonikotinoide