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BVL erteilt Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel Mospilan SG

Veröffentlicht am:18.04.2019
Veröffentlicht von:Nina Banspach
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Kategorie:Forschungsergebnisse
Übersicht:

Beschränkte Anwendung für den Futter- und Zuckerrübenanbau

Beschreibung:

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach sorgfältiger Überprüfung eine Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG für den Zeitraum von 120 Tagen erteilt. Die Notfallzulassung gilt ausschließlich für den Futter- und Zuckerrübenanbau.

Zusammen mit der bereits erteilten Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Carnadine sind die zugelassenen Mengen beider Mittel so bemessen, dass insgesamt maximal 50.000 ha behandelt werden können. Das entspricht weniger als einem Achtel der gesamten Rüben-Anbaufläche in Deutschland.

Mospilan SG ist seit 2006 regulär in Deutschland für zahlreiche Anwendungen im Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau und in Zierpflanzen zugelassen. Es enthält den Wirkstoff Acetamiprid, ein Neonikotinoid. Der Wirkstoff Acetamiprid wurde in der EU im Jahr 2018 erneut überprüft und ist zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln bis 2033 genehmigt. Im Gegensatz zu den Neonikotinoiden Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam, die in Pflanzenschutzmitteln für Freilandanwendungen verboten sind, ist der Wirkstoff Acetamiprid um etwa 2000fach weniger bienentoxisch und verbleibt zudem nicht so lange im Boden, als dass der Wirkstoff in relevanten Mengen von Nachfolgekulturen aufgenommen werden könnte. Das Mittel wurde nach umfassender Prüfung als nicht bienengefährlich eingestuft. Die Zuckerrübenpflanze ist außerdem für Bienen nicht attraktiv, da sie im Anbaujahr grundsätzlich noch keine Blüten bildet. Das BVL hat für Mospilan SG zudem Auflagen zum Schutz von anderen Bestäuber-Insekten erlassen. Die Notfallzulassung erfüllt alle Kriterien, die das Pflanzenschutzrecht zum Schutz des Naturhaushalts aufgestellt hat.

Die Notfallzulassungen für Mospilan SG und Carnadine sind für die deutschen Zuckerrübenbauern von besonderer Notwendigkeit. Bis 2018 wurde Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse mit Pflanzenschutzmitteln gebeizt, welche die systemisch wirkenden Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam enthielten. Grund hierfür ist die Bedrohung der Zuckerrüben durch virenübertragende Blattläuse. Für Pflanzenschutzmittel mit Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam gilt das EU-weite Verbot der Anwendung im Freiland weiterhin, hiervon gibt es in Deutschland keine Ausnahme.

Weitere Informationen

Zulassungen für Notfallsituationen:

www.bvl.bund.de/PSM-Notfallzulassungen

Erläuterung zur Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels Carnadine:

www.bvl.bund.de/PSM-Carnadine