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HRK-Senat formuliert Eckpunkte für Ingenieurgesetze der Länder

Veröffentlicht am:16.10.2015
Veröffentlicht von:Susanne Schilden
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
Kategorie:Wissenschaftspolitik
Beschreibung:

Derzeit werden in mehreren Ländern Novellierungen der Landesingenieurgesetze vorbereitet. Anlass ist die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union. Anerkennungsverfahren sollen beschleunigt und die Mobilität von beruflich Qualifizierten innerhalb des EU-Binnenmarktes erhöht werden.

In den vorliegenden Gesetzentwürfen werden aber auch weitreichende Änderungen bezüglich der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vorgenommen.

Aus diesem Grund hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die folgenden Eckpunkte formuliert, die er als Richtschnur für die Gestaltung von Landesingenieurgesetzen verstanden wissen will. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ sollten dabei länderübergreifend weiter angenähert werden.

1. Durch Regelungen in Ingenieurgesetzen darf die Autonomie der Hochschulen nicht unangemessen einschränkt werden. Quantitative Festlegungen von fachwissenschaftlichen Anteilen in Studiengängen in den Ingenieurgesetzen greifen in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen über ihre Studienangebote ein und sind daher nicht akzeptabel.

2. Für die deutschen Hochschulen ist es bei der Ausgestaltung von Ingenieurgesetzen unabdingbar, dass sich die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur direkt aus dem Gesetz ergibt, ohne dass ein weiterer Rechtsakt in Form der Verleihung etc. durch eine Kammer oder eine ähnliche Einrichtung notwendig ist.

3. Jede Absolventin und jeder Absolvent eines einschlägigen Studiums einer technischen, ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern muss zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sein. Die Mitgliedschaft in einer Kammer darf nicht Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung sein.

4. Die Hochschulen weisen auf ihren Abschlussurkunden oder im „Diploma Supplement“ darauf hin, dass die Absolventinnen und Absolventen nach dem Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ tragen dürfen. Dadurch wird ausreichende Transparenz und Klarheit geschaffen.

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