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BVL: Nahrungsergänzungsmittel mit DMBA sind nicht verkehrsfähig

Veröffentlicht am:05.02.2015
Veröffentlicht von:Nina Banspach
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Kategorie:Forschungs- / Wissenstransfer
Übersicht:

Betroffene Mittel könnten noch im Internet gehandelt werden

Beschreibung:

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin weist daraufhin, dass Nahrungsergänzungsmittel, die 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) enthalten, unerwünschte Nebenwirkungen haben können und nicht verkauft werden dürfen. Im vergangenen Jahr wurde ein DMBA-haltiges Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland von den Überwachungsbehörden vom Markt genommen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere DMBA-haltige Nahrungsergänzungsmittel im Internet erhältlich sind, rät das BVL vom Kauf solcher Mittel ab.

Verbraucher in den Niederlanden hatten im Oktober 2014 unerwünschte Wirkungen nach der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels gemeldet. Sie klagten über Unruhe, Bewegungsdrang und gesteigerte Aufmerksamkeit. Untersuchungen ergaben, dass sie ein aus Kanada stammendes Nahrungsergänzungsmittel zu sich genommen hatten, das 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) enthielt. DMBA ist eine synthetisch hergestellte, stimulierende Substanz, die zur Leistungssteigerung beim Sport, zur Unterstützung bei der Gewichtsabnahme oder zur Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit angeboten wird.

Das betroffene Nahrungsergänzungsmittel mit DMBA wurde auch in Deutschland vertrieben. Die Überwachungsbehörden haben es mittlerweile vom Markt genommen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses oder andere Produkte mit Zusatz von DMBA weiterhin, beispielsweise über den Online-Handel, angeboten werden.

DMBA ist eine nicht autorisierte Substanz. Aufgrund seiner strukturellen Ähnlichkeit zum schon länger bekannten 1,3-Dimethylamylamin (DMAA) kann von einer pharmakologischen Wirkung ausgegangen werden. DMBA ist derzeit aber nicht als Arzneimittel zugelassen. Aus Sicht der BVL-Experten benötigen Lebensmittel, die DMBA enthalten, eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food). Eine solche Zulassung liegt aber nicht vor. Daher sind nach Einschätzung des BVL Nahrungsergänzungsmittel, die DMBA enthalten, derzeit nicht verkehrsfähig und dürfen nicht gehandelt werden.

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